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1305. Oktober 27. Breslau.

Vig. b. Sym. et Jude app.

Bolezlaus, Herzog von Schlesien, Herr von Breslau, bestimmt, dass, wenn ein Breslauer Bürger von einem Uebelthäter, um Lösegeld von ihm zu erpressen, gefangen genommen wird, dann ausser im Falle eines öffentlichen Krieges zu seiner Auslösung von seiner Habe Nichts gegeben werden darf, vielmehr soll, sowie eine derartige Gefangennehmung eintritt, der Herzog auf dessen Vermögen Beschlag legen und dasselbe durch den Magistrat zum Besten der Erben des Gefangenen verwalten lassen.

Z.: des Herzogs Getreue Gisilher Colneri Hofrichter v. Breslau, Bronizlaus (Budewoji), Peter Kurzeboc, Sandro Bolcz, Eberhard v. Rorau, Swolo Sohn des Budewoi und Herr Frixscho gen. v. Jarischau herzogl. Protonotar v. Breslau Dechant v. Glogau, Ausfertiger dieses.


Aus dem Or. mit dem herzogl. Siegel im Bresl. Staatsarch. bei Korn Bresl. Urkundenbuch 73.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.